RSB: Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
  2. Beratung
  3. Entwicklung
  4. Nutzung
  5. Entgelt
  6. Preise
  7. Bezahlung
  8. Mängel
  9. Änderungen
  10. Haftung
  11. Allgemeines

1. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsabschluss

Allen Leistungen und Lieferungen von RSB Rogner Systemanalysen & Beratung, (im folgenden Auftragnehmer genannt), liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie sind Bestandteil jeder geschäftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

1.1. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmenmässig gezeichnet abgeschlossen werden. Sie verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

1.2. Der Auftraggeber erkennt durch die Unterfertigung des Angebots bzw. der Bestellung die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das zugrunde liegende Geschäft an.

1.3. Aufträge werden durch die schriftlich unterzeichnete Bestellung und durch die Anzahlung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer rechtswirksam. Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend, sofern nicht anders vereinbart.


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2. Beratungs- und Dienstleistungen

2.1. Der Auftragnehmer berät und erfüllt entsprechend den im Angebot definierten Vorgaben und Bereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln.

2.2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Beratung und Dienstleistung unter Berücksichtung neuester Erkenntnisse und Praktiken der Informationsverarbeitung erfolgt.

2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Berichte schriftlich zu erstatten.

2.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen den Beratungs- und Dienstleistungsprozess nicht behindern. Alle für den Beratungsauftrag notwendigen Unterlagen sind zeitgerecht und vollständig beizustellen. Die Mitarbeiter und Arbeitnehmervertreter des Auftraggebers sind vor dem Beginn der Beratungs- und Dienstleistungstätigkeit von dieser zu informieren.

2.5. Der Auftragnehmer, seine Kollegen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zu Stillschweigen verpflichtet. Diese Schweigepflicht gilt über das Beratungsverhältnis hinaus. Alleine der Auftraggeber kann den Auftragnehmer schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden.

2.6. Der Auftragnehmer ist von dieser Schweigepflicht dann entbunden, wenn kriminelle Handlungen im Spiel sind oder Gefahr im Verzug ist.


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3. Entwicklung von Software und IT-Lösungen

3.1. Der Auftragnehmer entwickelt Software und IT-Lösungen unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse des Software Engineerings, des Projektmanagements sowie der Programmierung.

3.2. Der Leistungsumfang wird durch die, gemeinsam mit dem Auftraggeber erarbeiteten, schriftlichen Spezifikationen definiert. Um Gültigkeit zu erlangen, sind die Spezifikationen von beiden Parteien zu unterfertigen.

3.3. Nachträglich auftretende Änderungen an den Spezifikationen können zu gesonderten Termin- und Preisverhandlungen führen. Änderungen während der Entwicklung berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

3.4. Der Auftraggeber stellt die für die Entwicklung notwendigen Unterlagen, Beschreibungen und Testdaten in für den Auftragnehmer nutzbarer Form zur Verfügung. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die aus unrichtigen, unvollständigen und nachträglich geänderten Informationen resultieren, verantwortet und trägt der Auftraggeber.

3.5. Individuell erstellte Software und IT-Lösungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme wird in einem Protokoll bestätigt. Grundlage des Protokolls ist die Spezifikation des Leistungsumfanges. Die Abnahme hat innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung zu erfolgen. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum ungenutzt verstreichen oder setzt die Lösung produktiv ein, gilt die Abnahme jedenfalls als erfolgt.

3.6. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass die Ausführung juristisch oder tatsächlich unmöglich ist, hat dies die jeweilige Partei der anderen umgehend anzuzeigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Spezifikation des Leistungsumfanges dahingehend zu ändern, dass die Durchführung möglich wird. Erfolgt dies nicht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die bis dahin angefallenen Kosten und Spesen.

3.7. Sind im Auftrag Schulungen von Mitarbeitern des Auftraggebers vereinbart, so hat der Auftraggeber für ausreichende Zeit der Mitarbeiter zu sorgen. Können Schulungen aufgrund von vom Auftraggeber zu verantwortenden Gründen nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, berechtigen diese nicht zum Verzögern der Abnahme. Sind über die vereinbarten Schulungen hinausgehende Nach- oder Mehrschulungen notwendig, werden diese gesondert verrechnet.


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4. Urheberrecht und Nutzung

4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Beratungsauftrag erstellten Ausarbeitungen, Analysen, Pläne und dergleichen, ausschließlich für den Vertragszweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für den im Vertrag definierten Umfang.

4.2. Der Auftraggeber erhält das Recht, die zur Verfügung gestellte Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes, ausschließlich nur im vereinbarten Rahmen zu nutzen. Ein Recht auf neue Versionen, sowie unentgeltliche Anpassungen an geänderte Umfeldbedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt unter anderem für neue Softwarereleases und Änderungen an der Konfiguration des Auftraggebers.

4.3. Der Auftraggeber erkennt an, dass Ergebnisse der Beratungsleistung, sowie zur Verfügung gestellte Software urheberrechtlich schutzfähig und geschützt ist.

4.4. Das Urheberrecht an den Ergebnissen der Beratungsleistung und der Entwicklung von Software und IT-Lösungen verbleibt beim Auftragnehmer oder dessen Lizenzgeber. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass eventuell angebrachte Vermerke des Urheberechtes nicht entfernt werden.

4.5. Die Rückübersetzung der überlassenen Software sowie Änderungen an der Software sind unzulässig.

4.6. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Software an Dritte ist unzulässig.

4.7. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Übertragung von weiteren Bedingungen abhängig zu machen.

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5. Anspruch auf Entgelt

5.1. Dem Auftragnehmer gebührt für die Erbringung von Beratungs- oder Dienstleistungen, der Entwicklung von Software oder IT-Lösungen ein vertraglich vereinbartes Honorar. Behindert der Auftraggeber den Auftragnehmer, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen, steht dem Auftragnehmer trotzdem das Honorar in vereinbarter Höhe zu.

5.2. Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarte Beratungs- oder Dienstleistung, Entwicklung von Software oder IT-Lösungen teilweise oder gar nicht, so hat er Anspruch auf jenen Teil des Honorars, der dem für den Auftraggeber verwertbaren Teil der Leistung entspricht.

5.3. Die Beanstandung von Mängeln berechtigt nicht zum Zurückhalten von zustehenden Honoraren oder Entgelten.

5.4. Bei Aufträgen die mehrere Einheiten oder Programme umfasst, sind Teillieferungen und Teilrechnungen zulässig.


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6. Preise, Verrechnung

6.1. Alle angebotenen Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In den Preisen sind die vom Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen, nicht jedoch Kosten und anfallende Gebühren Dritter, enthalten.

6.2. Die Verrechnung aller vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und vereinbartem Stundensatz. Verrechnungspauschalen sind gesondert zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten.

6.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnosen, Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen welche vom Auftraggeber zu verantworten sind, trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für Behebung von Mängeln, die durch Veränderungen entstanden, welche vom Auftraggeber selbst oder Dritten durchgeführt wurden.


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7. Zahlungsbedingungen

7.1. 50% der Auftragssumme sind bei Auftragserteilung fällig. Der Auftrag gilt erst dann als erteilt, wenn der erste Teilbetrag auf dem Konto des Auftragnehmers eingelangt ist.

7.2. Wurden Teilrechnungen vereinbart, so sind diese 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzüge fällig.

7.3. Bei Abnahme oder Beendigung von Beratungs- oder Dienstleistungen wird eine Endrechnung gelegt. Diese ist ebenfalls 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig.

7.4. Sämtliche erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

7.5. Werden Zahlungsziele ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers auf, werden offene Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet.

7.6. Im Fall des Zahlungsverzuges erlischt jedes dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht.

7.7. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können an Dritte abgetreten werden. Der Auftraggeber kann das nicht beeinspruchen, eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht notwendig.


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8. Mängel / Gewährleistung

8.1. Mängel sind Abweichungen von der Spezifikation des Leistungsumfanges. Wesentliche Mängel an der Software bez. IT-Lösung verhindern den produktiven Einsatz.

8.2. Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Auftreten schriftlich zu dokumentieren und dem Auftragnehmer per eingeschriebenem Brief zu melden. Mängelrügen an individuell entwickelter Software sind nur gültig, wenn sie reproduzierbar sind.

8.3. Der Auftragnehmer wird gemeldete Mängel in angemessener Frist beheben, sofern diese vom ihm zu vertreten sind. Wurden wesentliche Mängel an der Software oder IT-Lösung behoben, ist eine erneute Abnahme durchzuführen. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung zu ermöglichen und unterstützen.

8.4. Ansprüche des Auftraggebers erlöschen 6 Monate nach Leistungserbringung.

8.5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Funktion der Software oder IT-Lösung aufgrund von Änderungen an der Konfiguration des Kunden nach Installation und Abnahme auftreten und diese Änderungen der Konfiguration in den Spezifikationen nicht vorgesehen war.


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9. Auftragsänderungen, -vereitelung, Stornierung und Rücktritt

9.1. Ändert der Auftraggeber nachträglich den Leistungsumfang, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, oder den entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Wird durch die Änderung eine Reduktion des Leistungsumfanges erzielt, kann der Auftragnehmer Kostenvorteile im eigenen Ermessen an den Auftraggeber weitergeben.

9.2. Überschreitet der Auftragnehmer Liefertermine aus alleinigem Verschulden, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, mittels eingeschriebenem Brief vom Auftrag zurückzutreten. Umstände die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, berechtigen diesen zum Neufestsetzen von Terminen und Kosten.

9.3. Stornierungen des Auftrages seitens des Auftraggebers sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers möglich. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den angelaufenen Kosten für erbrachte Leistungen eine Stornogebühr von bis zu 30% des Auftragsvolumens zu verrechnen.

9.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Leistungserbringung ganz abzubrechen, wenn der Auftraggeber die für die Durchführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Mittel trotz Aufforderung und Setzen einer Nachfrist nicht bereitstellt. Den Auftraggeber muss dabei kein Verschulden treffen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer trotzdem das vereinbarte Entgelt in vereinbarter Höhe zu.


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10. Haftung

10.1. Wird dem Auftragnehmer oder den von ihm beigezogenen Kollegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, haftet der Auftragnehmer für Schäden im gesetzlichen Rahmen.

10.2. Wird der Auftraggeber über die Einschaltung Dritter in Kenntnis gesetzt, gelten die Haftungsansprüche gegenüber Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.


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11. Allgemeines

11.1. Mit der Beauftragung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, in Zukunft Aussendungen, Newsletter und Informationen zu Werbezwecken zu erhalten. Dieses Einverständnis kann jederzeit beim Auftragnehmer wiederrufen werden.

11.2. Die Unwirksamkeit einzelnerBestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nichtdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden die Vertragspartner (Auftraggeber und -nehmer) die unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner möglichst nahe kommt.

11.3. Vor einem Rechtsstreit ist das Mittel der Mediation anzuwenden. Erst nacherfolgloser Mediation ist das Beschreiten des Rechtsweges zulässig.

11.4. Auf diesen Vertrag ist österreichisches,materielles und formelles Recht anwendbar. Erfüllungsort ist Wr. Neudorf, Gerichtsstand ist Möding.


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